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Landesverband

Satzung

Landesverband Nordrhein-Westfalen des Deutschen Alpenvereins e.V.
Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Landesverband Nordrhein-Westfalen des Deutschen Alpenvereins e.V. “(LV NRW DAV)“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist ein Landesverband im Sinne von § 28 Nr. 2 der Satzung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV), der aus den in Nordrhein-Westfalen ansässigen Sektionen des DAV gebildet wird. Er erkennt die Satzung und die Ordnungen des Deutschen Alpenvereins als für sich verbindlich an.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt in Nordrhein-Westfalen die Ziele des Deutschen Alpenvereins. Danach ist es Zweck des Vereins, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, Naturschutz und Landschaftspflege nachhaltig zu fördern und die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und zu verbreiten.
    Der Verein hat auch die aus diesen Aufgaben sich ergebenden Tätigkeiten der Sektionen zusammen zu fassen und gemeinsame Aufgaben zu leiten und zu fördern.
  2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks hat der Verein die Aufgabe
    1. die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Landtag, Landesregierung und Behörden in Nordrhein-Westfalen zu vertreten,
    2. die Interessen seiner Mitglieder in anderen Organisationen, vor allem auf den Gebieten des Naturschutzes und des Sports auf Landesebene wahrzunehmen, insbesondere die bergsportlichen Belange als Fachverband im Landessportbund Nordrhein-Westfalen zu vertreten,
    3. den Schutz von Natur und Landschaft, Tier- u. Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen, zu pflegen und zu fördern,
    4. die Aus- und Fortbildung von Fachübungsleitern, Trainern und Schiedsrichtern nach Maßgabe der Ausbildungsordnung des DAV unter Berücksichtigung umweltpädagogischer Aspekte zu betreiben,
    5. Kletterwettkämpfe durchzuführen und zu fördern,
    6. Trainings- und Unterkunftsstätten zu schaffen und zu unterhalten,
    7. jede Form des Dopings zu bekämpfen und in enger Zusammenarbeit mit dem DAV-Bundesverband gemäß der Anti-Doping-Ordnung des DAV für präventive und repressive Maßnahmen einzutreten, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Näheres regelt die Anti-Doping-Ordnung des DAV-Bundesverbands in der jeweils geltenden Fassung.
    8. natürliche Klettergebiete zur Ausübung des naturverträglichen Kletterns zu erwerben und zu betreuen sowie künstliche Kletteranlagen zu errichten und zu betreiben,
    9. Jugend- und Familienarbeit zu fördern, besonders unter den Aspekten sozialen Lernens und Umweltbildung,
    10. Vorträge, insbesondere der Sektionen, im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks zu fördern,
    11. öffentliche Mittel zu bewirtschaften, die der Finanzierung der satzungsgemäßen Arbeit der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Sektionen dienen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit aller seiner Mitglieder.
  4. Die Mitglieder der JDAV im Sinne der Jugendordnung in den Sektionen des Landesverbands bilden den Jugendbereich. Er führt und verwaltet sich eigenständig im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinn sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes und der Jugendhilfe.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder der Sektionen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des DAV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können die Sektionen des Deutschen Alpenvereins werden, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
  2. Eine Sektion, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat, wird Mitglied des Vereins durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 5 Außerordentliche Mitglieder

  1. Außerordentliche Mitglieder können Vereine oder Abteilungen von Vereinen werden, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, nicht dem Deutschen Alpenverein als Sektion angehören und Bergsport betreiben.
  2. Vereine oder Abteilungen von Vereinen im Sinne von Nr. 1 werden auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen. Dem Antrag sind mindestens die Satzung des Vereins und die der Abteilung sowie der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins beizufügen.
  3. Die Regelungen, die in dieser Satzung für die Sektionen des Deutschen Alpenvereins getroffen sind, gelten auch für außerordentliche Mitglieder; insofern steht ein außerordentliches Mitglied einer Sektion des Deutschen Alpenvereins gleich.
  4. Die Mitglieder von Vereinen oder von Abteilungen von Vereinen, die als außerordentliche Mitglieder aufgenommen sind, erwerben damit nicht die Rechte und Vergünstigungen, die einem Mitglied des Deutschen Alpenvereins zustehen.

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch 
    1. Austritt aus dem Verein, 
    2. Ausschluss aus dem Verein, 
    3. Auflösung der Sektion, 
    4. Austritt der Sektion aus dem DAV, 
    5. Ausschluss der Sektion aus dem DAV.
  2. Austritt und Ausschluss richten sich nach § 10 der Satzung des DAV.

§ 7 Beiträge und Haftungsbegrenzung

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge oder einmalige Abgaben erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Eine Haftung für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

§ 8 Jugend
Die Jugend des Deutschen Alpenvereins in Nordrhein-Westfalen (JDAV NRW) ist die steuerrechtlich unselbständige Kinder- und Jugendorganisation des Vereins. Sie vertritt alle jungen Menschen in den Sektionen, die noch nicht 27 Jahre alt sind sowie die in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektionen

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

 
§ 10 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der  Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin.
  2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der Landesjugendleiterin und dem Landesjugendleiter, mit einer Stimme für die Jugend sowie den Referenten/Referentinnen für Ausbildung, Sportklettern, Familienbergsteigen, Naturschutz, Klettern und Naturschutz, Vortragswesen und für weitere Referate.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt (Wahlperiode). Wählbar sind nur Personen, die Mitglied einer der dem Verein angehörenden Sektion sind. Ist bei Ablauf der Wahlperiode ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus oder ist es längerfristig an der Ausübung seines Amtes gehindert, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten

  1. gemeinsam von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands oder
  2. von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bei Rechtsgeschäften bis zu einem Geschäftswert von Euro 5.000.

§ 12 Aufgaben

  1. Der Vorstand leitet den Verein, führt die Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes ehrenamtliche oder besoldete Mitarbeiter mit Aufgaben der Geschäftsführung zu beauftragen.
  3. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich, die jährlich von den Kassenprüfern zu prüfen sind.

§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Zweiten Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Bei der Einberufung sind die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder teilnimmt.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung, als Telefon- oder Videokonferenz (virtuelle Vorstandssitzung) oder als Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Sitzung (hybride Vorstandssitzung) stattfinden. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Art der Durchführung. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Vorstandssitzung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.
  4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
  3. Beschlussfassung über die Aufgaben des Landesverbands und die Zusammensetzung des Vorstands
  4. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstands, der Jahresrechnung und des Kassenprüfungsberichts,
  5. Entlastung des Vorstands,
  6. Genehmigung des Haushaltsplans,
  7. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  8. Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen,
  9. Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen,
  10. Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden,
  11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  13. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
  14. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des DAV.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Verspätet eingereichte Anträge sind in der Mitgliederversammlung nur dann zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung vorliegen und von einem Drittel der Stimmen unterstützt werden; dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Festsetzung von Beiträgen und Umlagen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Zweiten Vorsitzenden geleitet.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung unterzeichnet wird. Die Mitglieder erhalten einen Abdruck.
  6. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wird die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt, hat der Vorstand unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung so einzuberufen, dass sie spätestens 6 Wochen nach Zugang des Antrages stattfindet.

§ 16 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  2. Zur Abstimmung sind nur die als Stimmführer bevollmächtigten Vertreter der ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder berechtigt. Ein Mitglied kann das Stimmrecht nur durch einen Stimmführer ausüben lassen. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat je angefangene 1000 Mitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht richtet sich nach dem Mitgliederstand zum Ende des Vorjahres, den die Sektionen dem Vorstand mitzuteilen haben sowie nach den für das vergangene Jahr erfüllten Beitragsverpflichtungen. Einem außerordentlichen Mitglied steht das Stimmrecht nur in den Angelegenheiten zu, die die Ausübung des Bergsports und die Mitgliedschaft im Landessportbund betreffen.
  3. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Die Beschlussfassung über diese Satzung und künftige Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins ist nur wirksam, wenn sie mit der Satzung des DAV im Einklang steht.
  5. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
  6. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.
  7. Wenn die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Landesverband oder dessen Mitglieder nicht zumutbar ist, kann für Beschlüsse auf Entscheidung des Vorstands die Beschlussfassung dergestalt erfolgen, dass gemäß § 15 dazu eingeladen wurde und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin die Stimmen elektronisch oder schriftlich abgegeben wurden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 17 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 18 Verstöße gegen die Anti-Doping-Ordnung
Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping-Ordnung können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom Landesverband auf den DAV-Bundesverband übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach der Anti-Doping-Ordnung des DAV-Bundesverbands unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Die Mitglieder des Landesverbandes sind verpflichtet, Entscheidungen des DAV-Bundesverbands anzuerkennen und umzusetzen.

§ 19 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten, so kann die Auflösung von einer innerhalb vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf muss in der Einladung hingewiesen sein.
  2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vermögen des Vereins. Dieses Vermögen darf nur auf den Deutschen Alpenverein e.V., Sitz in München, übertragen werden, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke nach § 3 dieser Satzung. Das gleiche gilt, wenn der Verein zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck zum Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen, noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09. Mai 2009 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Mai 1998, geändert am 17. Mai 2003, außer Kraft.

Satzungsänderungen beschlossen durch folgende Mitgliederversammlungen:
Mitgliederversammlung in Köln vom 13.04.2013
Mitgliederversammlung in Düsseldorf vom 10.05.2014
Mitgliederversammlung in Lage vom 16.04.2016
Digitale Mitgliederversammlung vom 24.04.2021

 

Ordnungen:

PDF-Datei Jugendordnung

PDF-Datei Ehrenordnung

PDF-Datei Präventionskozept DAV NRW

PDF-Datei Anti-Doping-Ordnung